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Wenn Sie Ihre Arbeitszeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz reduzieren wollen, müssen Sie dies spätestens drei Monate vor Beginn der Reduzierung bei Ihrem Arbeitgeber beantragen. In diesem Antrag müssen Sie festlegen, um wie viele Stunden die Arbeitszeit verringert werden soll.Gleichzeitig sollte auch die gewünschte Lage der Arbeitszeit mit beantragt werden.
Sinnvoll kann es zudem sein, mit dem Antrag die gewünschte Teilzeit für einen gewissen Zeitraum zu befristen. Dieses gilt insbesondere für Eltern, die nach der Elternzeit nur vorübergehend ihre Arbeitszeit reduzieren wollen. Andernfalls gilt die vereinbarte Arbeitszeitreduzierung auf unbestimmte Zeit fort. Erzwingbar ist die Befristung der Teilzeit jedoch in der Regel nicht.
Eine Form ist für den Antrag nicht vorgeschrieben. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich, den Antrag schriftlich zu stellen und sich den Zugang des Schreibens beim Arbeitgeber schriftlich bestätigen zu lassen.
Musterbeispiel
An den Arbeitgeber / Personalabteilung
Ich beantrage eine Verringerung meiner Arbeitszeit von bisher ___ Wochenstunden auf ___ Wochenstunden mit Wirkung ab dem _______.Die Verteilung der Arbeitszeit auf die betriebliche Arbeitszeit beantrage ich wie folgt:
________________________.
Sollten organisatorische Probleme der Verringerung der Arbeitszeit beziehungsweise der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit entgegenstehen, bin ich gerne bereit, gemeinsam mit Ihnen eine Lösung zu suchen.
Ich bitte Sie, die beantragte Verringerung der Arbeitszeit zu befristen bis zum ______.
_________ _______________ Ort, Datum Unterschrift
Arbeitgeber dürfen den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit nur ablehnen, wenn dem Wunsch auf Teilzeit betriebliche Gründe entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt beispielsweise vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.
Ein Teilzeitbeschäftigter, der seine Arbeitszeit erhöhen möchte, sollte dies seinem Arbeitgeber schriftlich anzeigen. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, ihn bei der Besetzung eines entsprechenden freien, geeigneten Arbeitsplatzes zu bevorzugen. Er muss es jedoch nur dann, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.
Die Weigerung eines Arbeitnehmers, die Arbeitszeit zu verlängern oder zu verringern, stellt keinen Kündigungsgrund dar. Damit ist jedoch eine Änderungskündigung zur Veränderung der Arbeitszeit bei Vorliegen entsprechender betrieblicher Notwendigkeiten nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Das Recht zur Kündigung aus anderen Gründen bleibt ebenfalls unberührt. Erhält ein Arbeitnehmer eine Kündigung oder eine Änderungskündigung, kann hiergegen gegebenenfalls Klage erhoben werden. Eine solche Klage muss in der Regel innerhalb von drei Wochen seit Erhalt der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden.
Frühestens nach Ablauf von zwei Jahren, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat, kann der Arbeitnehmer nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz eine erneute Arbeitszeitreduzierung verlangen.
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 4 Abs. 1) dürfen Teilzeitbeschäftigte grundsätzlich nicht schlechter behandelt werden.
Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf die gleiche Urlaubsdauer, die Vollzeitbeschäftigten im Betrieb nach Gesetz, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag zusteht (mindestens vier Wochen). Im Gesetz sind mindestens 24 Werktage vorgeschrieben, was vier Wochen bei einer betriebsüblichen Sechstagewoche entspricht. Bei Beschäftigten, die nicht an allen sechs Werktagen arbeiten, werden die freien Tage herausgerechnet. Wer zum Beispiel bei einer Fünftagewoche den gesetzlichen Mindesturlaub beansprucht, erhält 20 Arbeitstage. Bei einer Viertagewoche ergeben sich entsprechend 16 Arbeitstage.
Auch Teilzeitbeschäftigte, einschließlich der geringfügig Beschäftigten, haben Anspruch auf Bezahlung, wenn sie arbeitsunfähig sind. Hier gelten die gleichen Regelungen wie bei Vollzeitbeschäftigten: Wenn das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ununterbrochen besteht, muss der Arbeitgeber auch bei Krankheit den Lohn oder das Gehalt für längstens sechs Wochen fortzahlen. Krankengeld von der Krankenkasse können allerdings nur die Teilzeitbeschäftigen erhalten, die versicherungspflichtig und damit mehr als geringfügig beschäftigt werden.
Teilzeitbeschäftigte können über ihren Job hinaus erwerbstätig sein. Oft ist zwar im Arbeitsvertrag festgehalten, dass der Arbeitgeber einer Nebentätigkeit erst zustimmen muss. Nach dem Gesetz besteht allerdings ein Anspruch auf Zustimmung, sofern berechtigte Arbeitgeberinteressen dem nicht entgegenstehen – etwa bei Konkurrenztätigkeit oder Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz.
Nach dem Arbeitszeitgesetz beträgt die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden. Die höchst zulässige Arbeitszeit beträgt zehn Stunden pro Tag, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten beziehungsweise 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist grundsätzlich eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuhalten. Diese Grenzen sind auch von Teilzeitbeschäftigten und ihren Arbeitgebern zu beachten, was insbesondere dann relevant ist, wenn Teilzeitbeschäftigte mehrere Beschäftigungen ausüben. Beispiel: Wer bereits bei Arbeitgeber A von 6–12 Uhr arbeitet, kann anschließend bei Arbeitgeber B nicht noch von 14–20 Uhr arbeiten.
Wer nur geringfügig und damit sozialversicherungsfrei beschäftigt ist, muss dem Arbeitgeber den Umfang einer weiteren Beschäftigung immer offenlegen.
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