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Gegenstand eines Sozialplans ist der Ausgleich oder die Milderung von Nachteilen, die die betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen als Folge einer Betriebsänderung erleiden. In der Praxis orientiert sich der Inhalt eines Sozialplans im Wesentlichen an den Maßnahmen, die im Rahmen einer Betriebsänderung im Interessenausgleich vereinbart wurden. Aus dieser Betriebsvereinbarung können Beschäftigte unmittelbar Ansprüche, zum Beispiel auf Zahlung einer Abfindung ableiten.
Folgende Regelungsgegenstände können danach in einem Sozialplan beispielsweise enthalten sein:
Für die Berechnung von Sozialplanabfindungen haben sich in der Praxis folgende Berechnungsformeln entwickelt:
Rechenschritte:
Im Regelfall kann der Betriebsrat den Abschluss eines Sozialplans über ein Einigungsstellenverfahren erzwingen. Von diesem Grundsatz bestehen zwei Ausnahmen (§ 112a Betriebsverfassungsgesetz BetrVG):
Betriebsgröße | Interessenausgleich §17 KSchG | Sozialplan §112a BetrVG |
---|---|---|
20 - 59 Arbeitnehmer | mehr als 5 Arbeitnehmer | 20%, mindestens 6 Arbeitnehmer |
60 - 249 Arbeitnehmer | 10%, mindestens 26 Arbeitnehmer | 20%, mindestens 37 Arbeitnehmer |
250 - 499 Arbeitnehmer | 10%, mindestens 26 Arbeitnehmer | 15%, mindestens 60 Arbeitnehmer |
500 und mehr Arbeitnehmer | mindestens 30 Arbeitnehmer | 10%, mindestens 60 Arbeitnehmer |
Kommt danach ein erzwingbarer Sozialplan nicht infrage, kann der Betriebsrat im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung einen freiwilligen Sozialplan vereinbaren.
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